Überwachung der Tätigkeiten mit Krankheitserregern durch das Gesundheitsamt/die untere Gesundheitsbehörde : Erlaubniserteilung für die Tätigkeit mit Krankheitserregern (§ 44 ff IfSG); Anzeigepflichten vor Aufnahme der Tätigkeiten mit Krankheitserregern (§ 49 ff IfSG)